Elterninitiative Kinderkurse Swisttal e.V., Kölner Str.118, 53913 Swisttal
Satzung des Vereins: Elterninitiative Kinderkurse Swisttal e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Elterninitiative Kinderkurse Swisttal e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Swisttal-Heimerzheim.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bonn eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr (01.08. – 31.07.).
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein Elterninitiative Kinderkurse Swisttal e.V. mit Sitz in Swisttal-Heimerzheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, sowie die Durchführung von Kursen im musischen und gestalterischen Bereich.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.
§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder.
Erziehungsberechtigte von mindestens 90 % der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder müssen Mitglied des Vereins sein. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Soweit es den in §20 (1) Kinderbildungsgesetz beschriebenen Mehrheitsverhältnissen entspricht, können im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn Sie Mitglieder des Vorstandes sind.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Mit dem 31. Juli des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird, wandelt sich die aktive (stimmberechtigte) Mitgliedschaft, sofern keine Kündigung erfolgt, in eine passive (fördernde) Mitgliedschaft um.
(5) Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum 31.07. eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen und bis spätestens zum 30.04. des jeweiligen Jahres dem Verein / Mitglied zugegangen sein.
(6) Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§5 Beiträge
(1) Die Mitglieder bezahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. §9). Zur Festlegung der Beitragshöhe und – Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§6 Arbeitsstunden
(1) Um den nötigen Betriebskostenanteil so gering wie möglich zu halten, verpflichten sich die
Aktiven Mitglieder eine bestimme Zahl von Arbeitsstunden pro Kindergartenjahr zu leisten. Die Mitgliederversammlung legt jährlich mit einfacher Mehrheit fest, wie viele Arbeitsstunden im Verlauf des Kindergartenjahres zu erbringen sind (§ 9). Welche Aufgaben während des Dienstes versehen werden, wird in Abstimmung mit der Leitung, dem Personal und den Elternvertretern in der Elternversammlung oder durch Aushang rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Möchte ein Mitglied die festgelegten Arbeitsstunden nicht leisten oder werden die Arbeitsstunden bis zum Ende des Kindergartenjahres (Stichtag 31.07.) nicht oder nur teilweise erbracht, ist zum Ausgleich für jede nicht geleistete Stunde der in der Mitgliederversammlung festgesetzte Stundensatz zu leisten. Die Ausgleichszahlung wird zum 30.09. eines jeden Jahres für das vorangegangene Kindergartenjahr in Rechnung gestellt und über das hinterlegte SEPA-Lastschriftmandat abgebucht.
Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des Stundensatzes mit einfacher Mehrheit jährlich fest (§ 9).
(3) Aus nachgewiesenen sozialen oder gesundheitlichen Gründen kann auf Grundlage eines schriftlichen Antrags gegenüber dem Vorstand auf die teilweise oder volle Arbeitsleistung bzw. deren finanziellen Gegenwert verzichtet werden (sog. Härtefallregelung). In diesem Fall findet durch den Vorstand eine Einzelfallprüfung statt.
(4) Bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Pflicht zur Arbeitsleistung oder Nichtzahlung hat der Vorstand die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund.
§7 Organe
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem / einer 1. und 2. Vorsitzenden, einem / einer Kassenführer/in, einem / einer Schriftführer/in und zwei weiteren Vereinsmitgliedern.
Wählbar sind aktive und passive Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich ein Teil der Vorstandsmitglieder zur Neuwahl an. Im Jahr nach der ersten Wahl des gesamten Vorstandes werden die / der stellvertretende Vorsitzende und der / die Kassenführerin neu gewählt. Ihre Amtszeit beträgt damit ausnahmsweise nur ein Jahr. Im darauffolgenden Jahr werden die / der erste Vorsitzende, der / die Schriftführerin und die beiden weiteren Vereinsmitglieder neu gewählt. Dieser Modus wird im Folgenden beibehalten.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.
(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§9 Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
– Satzungsänderungen (§10)
– Auflösung des Vereins (§10)
– den jährlichen Vereinshaushalt
– Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
– Festsetzung des Beitrages (§5)
– die jährlich festzulegende Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden sowie die festzusetzende Höhe des Stundensatzes für nicht geleistete Arbeitsstunden (§ 6)
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§10 Satzungsänderung, Vereinsauflösung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
§11 Beurkundung der Beschlüsse
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem / der Versammlungsleiterin und dem / der jeweiligen Protokollantin zu unterzeichnen.