Förderverein der Elterninitiative Kinderkurse Swisttal e.V.
Kölner Str. 118, 53913 Swisttal
Satzung
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Elterninitiative Kinderkurse Swisttal“ und hat seinen Sitz in der Kölner Str. 118 in Swisttal-Heimerzheim.
(2) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen werden und sein Name erhält so dann den Zusatz „e.V.“.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
(1) Der Verein befolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen der Elterninitiative Kinderkurse Swisttal e.V.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Hilfe bei der Beschaffung wissenschaftlicher, künstlerischer und technischer Mittel,
b) Förderung der Ausflüge, der kulturellen Veranstaltungen, der Einrichtung von Angeboten, welche nicht mit Mitteln und Personal der öffentlichen Hand abgedeckt werden können
c) Unterstützung und Förderung von Kindern der Elterninitiative Kinderkurse Swisttal e.V.,
d) Förderung der Elternarbeit,
e) Unterstützung der Tätigkeit der pädagogischen Leitung der Elterninitiative Kinderkurse Swisttal e.V.
f) Pflege der Beziehungen zur Gemeinde und der Unterstützung der Interessen der Elterninitiative Kinderkurse Swisttal e.V. in der Öffentlichkeit
(3) Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Elterninitiative Kinderkurse Swisttal e.V.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 2 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 3. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Ein Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder AusschluB, bei natürlichen Personen außerdem durch den Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.
(4) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu erklären.
(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, a) wenn es gegen die Interessen des Vereins verstösst, b) wenn es trotz Mahnung den Beitrag nicht bezahlt.
(6) Der Verein kann auch Fördermitglieder aufnehmen, die kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht besitzen.
§ 4. Beiträge
(1) Die Mitglieder bezahlen jährliche Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beitrag kann in sozialen Härtefällen auf Grund eines Vorstandsbeschlusses ermäßigt oder erlassen werden.
(2) Im Fall des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilmäßige Erstattung des zu entrichtenden Jahresbeitrages.
§ 5. Gewinn- und Vermögensbindung
(1) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen-schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus MitteIn des Vereins.
(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Einrichtung Elterninitiative Kinderkurse Swisttal e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen
§ 6. Verbot der Begünstigung
(1) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigt werden.
§ 7. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Organ des Vereins, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.
(2) Sie ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung und mit Wahrung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.
(3) Sie ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmit-glieder dies unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mit einer beliebigen Anzahl von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
§ 8. Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Diese haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie haben die Pflicht, die Kassen- und Buchprüfung mindestens einmal im Jahr vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.
e) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Erschienenen gefaßt, sofern Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben.
(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer erfolgt einzeln oder in gemeinsarner Wahl ebenfalls durch offene Abstimmung, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Ergibt sich auch hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(5) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10. Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, und dem Kassenführer
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Zukünftig sollen bei Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern darauf geachtet werden, dass sich die Dauer der Amtsführung von neugewählten und bereits im Amt befindlichen Vorstandsmitgliedern für mind. ein Geschäftsjahr überschneidet.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden allein oder vom stell-
vertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. lhm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Organisation der Veranstaltungen und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(5) Der Kassenführer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Ein-nahmen und Ausgaben.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Beschluß- unfähigkeit beruft der Sitzungsleiter binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung ein, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig ist.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.
(8) In dringenden Fällen kann eine vorläufige, telefonische Beschlussfassung erfolgen, die der Bestätigung durch eine ordentliche Vorstandssitzung be-darf.
§ 11. Satzungsänderung, Vereinsauflösung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen verden. Sie bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der er-schienenen stimmberechtigten Mitglieder. Der Änderungstext ist bei der Einladung anzugeben.
(2) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder fur die Auflösung stimmen müssen.
§ 12. Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder, insbesondere Adresse und Bankverbindung eines Mitgliedes, unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und gespeichert. Personenbezogene Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Die für die Vereinsorgane handelnden Personen dürfen keine personenbezogene Daten zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörigen Zweck verarbeiten, bekannt geben, Dritten zugänglich machen oder zu sonstigen nicht vereinsbezogenen Zwecken nutzen. Dies gilt auch für den Zeitraum nach dem Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft hinaus.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
c) Löschung über die zu seiner Person gespeicherten Daten , wenn deren Speicherung unzulässig war.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend den steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 13. Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt mit der Zustimmung der Mitglieder in der hierzu einberufenen Versammlung in Kraft.
Swisttal-Heimerzheim, den 18.10.2017